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DGA

1. Beginn und Dauer des Mietvertrags / Fahrzeugzustand / Berechtigungen / Geltungsbereich

Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien „Vermieter“ und „Mieter“ durch Annahme des Mietantrages des Mieters durch den Vermieter zustande. Sämtliche im Mietantrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietantrag unter den Punkten „Mietbeginn“ genannten Datum. Das Datum „Mietende“ im Mietantrag stellt das Ende der Mindestvertragslaufzeit des Mietverhältnisses dar. Dieses verlängert sich automatisch um jeweils drei weitere Monate, sofern das Mietverhältnis nicht spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Mietende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Beginn des Mietvertrags ist aufschiebend bedingt durch die Entrichtung der im Vertrag vereinbarten Erstmiete und/oder einer eventuell vereinbarten Mietsonderzahlung. Vor Zahlung der Erstmiete und einer eventuell vereinbarten Mietsonderzahlung ist der Mieter nicht berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs an sich selbst zu verlangen.
Bezahlt der Mieter die Erstmiete oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist der Vermieter ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere solche der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung zu beachten. Hierzu gehören z.B. die tägliche Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, der ordnungsgemäße Zustand der Bereifung sowie der Bremsanlage und des allgemeinen technischen Zustands des Fahrzeuges.
Der Mieter ist verpflichtet, zur Einhaltung der fälligen Prüftermine HU, AU, UVV, SP, TCO, einen Termin mit der Werkstatt des Vermieters zu vereinbaren und das Fahrzeug in die Werkstatt des Vermieters zu verbringen.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

Technische oder optische Veränderungen, mit Ausnahme einer sach- und fachgerechten Beklebung des Fahrzeugs zu Werbezwecken, oder sonstige Eingriffe in die Gestalt oder Beschaffenheit des Fahrzeugs sind dem Mieter ausdrücklich untersagt. Vor Rückgabe des Fahrzeugs muss durch den Mieter eine eventuell vorhandene Beklebung ordnungsgemäß ohne Rückstände entfernt werden.

Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietfahrzeug ohne Anhängerzuschlag versteuert ist. Der Mieter verpflichtet sich dazu, das Fahrzeug ausschließlich mit einem separat versteuerten Anhänger zu nutzen.

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und gültige Fahrerlaubnis, für die kein Sperrvermerk eingetragen ist, sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Das Fahrzeug darf ausschließlich nur von den im Mietantrag angegebenen Personen, sowie deren Erfüllungsgehilfen und/oder Angestellten geführt werden. Eine Weiter- bzw. Untervermietung ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet. Die im Mietantrag angegebenen Personen versichern ausdrücklich gegenüber dem Vermieter, dass die Erfüllungsgehilfen und/oder Angestellten, sich ebenfalls im Besitz einer zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis, für die kein Sperrvermerk eingetragen ist, befinden. Der Mieter verpflichtet sich, das Vorliegen der vorgenannten Fahrerlaubnis in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr innerhalb der EU und der Schweiz (weitere Länder erfordern die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Vermieters) verwendet und genutzt werden.

Das Fahrzeug darf nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, sowie nicht zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen verwendet und genutzt werden.

2. Mietpreis / Fälligkeit / Zahlungskonditionen / Kaution / Zahlungsverzug

Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis und die Kosten gemäß dem Mietantrag an den Vermieter zu entrichten.

Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten, Maut, etc.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist für den Mietzeitraum in voller Höhe zu entrichten. Erstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Überschreitet die Mietdauer einen Zeitraum von einem Monat, so wird die Miete, ggf. anteilig, monatlich berechnet.

Sofern der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages dem Abbuchungsverfahren sämtlicher auf den Vertrag zu leistenden Zahlungen zugestimmt hat, stellt der Widerruf der Abbuchungsgenehmigung einen außerordentlichen Kündigungsgrund für den Vermieter dar, sofern der geschuldete Betrag nicht bis zum 14.Tag eines Monats auf dem im Mietvertrag genannten Konto des Vermieters gutgeschrieben ist. Wird die Abbuchung rückbelastet, so fällt eine Rücklastschriftgebühr von € 25,00 pro Rücklastschrift an.

Bei Rückgabe des Fahrzeuges (bzw. Sicherstellung) und/oder Vertragsende werden eventuelle Schäden am Objekt, sowie eventuelle Mehrkilometer unter Berücksichtigung des Übergabeprotokolls abgerechnet. Der Preis der Mehrkilometer ergibt sich aus dem Mietantrag. Eine Erstattung von Minderkilometern erfolgt nicht.

Der Mieter verpflichtet sich, eine eventuelle vereinbarte Kaution vor Mietbeginn zu entrichten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann seinen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges am Wochenende wird die Kaution frühestens am nächsten Werktag abgerechnet.

Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 543 BGB. Der Mieter erklärt bereits bei Abschluss des Mietvertrages, im Falle einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sonstigen wichtigen Gründen, das Fahrzeug auf Anforderung durch den Vermieter unmittelbar heraus zu geben. Weiterhin erklärt er sich mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden. Die hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

3. Sicherungsabtretung

Der Mieter tritt zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen gegen alle Schuldner des Mieters mit den Anfangsbuchstaben von A bis einschließlich Z aus Leistungen ab.

Der Mieter haftet für den Bestand der abgetretenen Forderungen. Der Mieter versichert, dass er über die von der Abtretung erfassten Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere
- dass die Drittschuldner die Abtretung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt haben oder – wenn dies der Fall ist – dass sie der Abtretung zugestimmt haben,
- dass die an den Vermieter abgetretenen Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind sowie
- dass Rechte Dritter an den Forderungen nicht bestehen.

Mit den abgetretenen Forderungen gehen alle für diese haftenden Sicherheiten sowie die Rechte aus den zugrundeliegenden Rechtsgeschäften auf den Vermieter über.

Dem Mieter ist es bis zum Widerruf durch den Vermieter gestattet, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.

Der Vermieter ist bei Verzug des Mieters, bei Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berechtigt, die Forderungsabtretungen auch im Namen des Mieters den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Vermieter ist ebenfalls berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Mieters zu widerrufen. Die Offenlegung wird der Vermieter dem Mieter 14 Tage vorher schriftlich androhen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der Mieter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat. Der Vermieter wird Maßnahmen nur insoweit ergreifen, wie dies zur Erfüllung rückständiger Forderungen erforderlich ist.

Soweit der Vermieter Forderungen selbst einzieht, darf er alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern treffen, die er für zweckmäßig hält, insbesondere Stundungen und Nachlässe gewähren und Vergleiche abschließen. Der Vermieter wird bei der Einziehung von Forderungen die gleiche Sorgfalt anwenden, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Eine Verpflichtung zum Einzug übernimmt der Vermieter nicht.

Der Vermieter wird die von ihm vereinnahmten Beträge zur Abdeckung seiner durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verwenden und einen etwaigen Übererlös an den Mieter herausgeben. Nach Abdeckung seiner durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat der Vermieter die ihm abgetretenen Forderungen, soweit sie von ihm nicht in Anspruch genommen worden sind, an den Mieter zurück zu übertragen.

Der Vermieter ist jederzeit verpflichtet, auf Verlangen des Mieters, die ihm zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestellten Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als deren Gesamtwert die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis nicht nur vorübergehend um mehr als 25% übersteigt.

4. Nebenkosten / Reparaturen

Wird das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters, zurückgegeben, bzw. ist das Fahrzeug auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückführung werden, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, was dem Vermieter zugestanden bleibt, pro einfachen Kilometer 2,00 € zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer sowie 30,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde für je zwei Mann fällig.

Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr von 30,00 € in Rechnung stellen.

Der Motor ist nach Herstellervorgaben mit Motorenöl gefüllt. Der Mieter trägt alle Kraftstoff- und Motorölkosten sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Nutzungszeit anfallen. Die Kosten für verbrauchte Betriebsstoffe trägt der Mieter. Schäden und daraus resultierende Reparaturen werden grundsätzlich durch den Vermieter kostenfrei durchgeführt, sofern diese nicht auf eine Nichtbeachtung der Inspektionsintervalle sowie der Motorölkontrolle (siehe 1.) und/oder der unsachgemäßen, ungebührlichen Behandlung des Fahrzeugs (siehe 1.) durch den Mieter zurückzuführen sind. Der entsprechende Nachweis in diesen Fällen obliegt dem Mieter. In diesen Fällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über den Schaden in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter gewährleistet die kostenfreie Reparatur nur sofern der Mieter zur Schadensbeseitigung die unter der Geschäftsanschrift des Vermieters ansässige Vertragswerkstatt aufsucht. Der Mieter hat diese vorgeschriebenen Reparaturen auf seine Kosten durchzuführen, soweit nicht eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Vermieters vorliegt und der Mieter dennoch eine Fremdwerkstatt beauftragt. Entstehende Schäden am Mietfahrzeug durch Nichtbeachtung der Inspektionsintervalle sowie der Motorölkontrolle (siehe 1.) und/oder der unsachgemäßen, ungebührlichen Behandlung des Fahrzeugs (siehe 1.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.

5. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Mieters sind nur im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zu gewähren. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurück zu gewähren.

6. Haftung des Mieters

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat.

Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.

Führt das Verhalten des Mieters, dessen Erfüllungsgehilfen und/oder Angestellten, nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, dessen Erfüllungsgehilfen und/oder Angestellten, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters, dessen Erfüllungsgehilfen und/oder Angestellten, dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der pauschalierten Kostenbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

7. Unfall / Entwendung / Anzeigepflichten

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Tierschaden oder sonstigen schädigenden Ereignis hat der Mieter auch in Bagatellfällen unverzüglich die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden unverzüglich telefonisch beim Vermieter anzuzeigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nach Möglichkeit nachzuweisen. Bei Schadensereignissen hat der Mieter unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung eines Unfallberichtes oder eines gleichwertigen Dokuments inkl. Skizze des Unfallhergangs, dem Vermieter Bericht zu erstatten.

8. Versicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung. Die pauschalierte Kostenbeteiligung in Haftpflicht- und/oder Kaskofällen richtet sich nach der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietantrag. Die Höhe des Versicherungsbeitrags ergibt sich aus der jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag. Erhöht sich die Versicherung seitens des Versicherers, so ist der Vermieter berechtigt, die Erhöhung an den Mieter weiter zu berechnen. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Fahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter vollumfänglich, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat, bei missbräuchlicher Verwendung vgl. Ziffer 1 sowie in Fällen, in denen das Verhalten des Mieters und/oder dessen Erfüllungsgehilfen und/oder Angestellten dafür ursächlich ist/sind, dass durch Dritte verursachte Schäden nicht bei diesen regressiert werden können. Entfällt in diesen Fällen der Versicherungsschutz aufgrund des Verhaltens des Mieters und sollte der Vermieter von dem Versicherungsunternehmen regresspflichtig gemacht werden, ist der Vermieter berechtigt, diese Summe vom Mieter erstattet zu erhalten.

9. Rückgabe des Fahrzeugs

Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Tages-Mietpreise berechnet.

Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung des Mieters für den Schaden zu seinen Lasten vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.

Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens oder einer verspäteten Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Alternativ ist der Vermieter nach seiner Wahl berechtigt, anstelle einen konkreten Schaden zu belegen, 20% des Mietpreises als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, wobei dem Mieter das Recht unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

10. Kündigung

Das Mietverhältnis beginnt mit dem im Mietantrag unter den Punkten „Mietbeginn“ genannten Datum. Das Datum „Mietende“ im Mietantrag stellt das Ende der Mindestvertragslaufzeit des Mietverhältnisses dar. Bis zu diesem Datum ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Dieses verlängert sich automatisch um jeweils drei weitere Monate, sofern das Mietverhältnis nicht spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Mietende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Bei Mietdauern, die unbefristet abgeschlossen wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 580a III BGB).

Der Vermieter kann den Mietvertrag in jedem Fall außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- die erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters, insbesondere schon bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder bei Vorliegen einer Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung
- nicht eingelöste Lastschrifteinzüge
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges / Mietobjekts
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeugs / Mietobjekts
- Missachtung der Benutzungsrichtlinien des Vermieters siehe oben Ziffer 1.
- die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote oder -frequenz.

Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt
- dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht
- dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung von Straftaten nutzt.

Kündigt der Vermieter aus wichtigem Grund, so ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Der Mieter erklärt sich in diesem Fall mit der Sicherstellung durch den Vermieter einverstanden.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Rückerstattung der nicht verbrauchten Mietsonderzahlung. Der Vermieter ist vielmehr berechtigt, die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung als Sicherheit für die Behebung eventueller Schäden und den Ersatz des entgangenen Gewinns einzubehalten.

Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet. Dieser errechnet sich der Höhe nach den dem Vermieter entgangenen vertraglich vereinbarten Mietraten. Eine Abrechnung und eventuelle Rückzahlung der nicht verbrauchten Mietsonderzahlung erfolgt erst bei Neuvermietung des Fahrzeugs bzw. nach anderweitiger Verwertung wie z.B. Verkauf, sofern nach Abzug des entgangenen Gewinns des Vermieters noch ein Überschuss zugunsten des Mieters verbleibt. Übersteigt der entgangene Gewinn des Vermieters die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung, so ist der entgangene Gewinn nicht auf die nicht verbrauchte Mietsonderzahlung begrenzt. Der Anspruch des Vermieters besteht vielmehr in Höhe des tatsächlich entgangenen Gewinns.

11. Datenschutzklausel

Daten des Mieters werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von dem Vermieter oder durch diesen mit der Vermietung beauftragte Dritte erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung durch den Mieter.

Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG: Der Mieter kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den Vermieter.

12. Sonstige Bestimmungen / Vertragsübernahme / Gerichtsstand / Nebenabreden / salvatorische Klausel

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

Der Vermieter kann seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an einen Refinanzierer oder einen Dritten (z.B. anderen Vermieter) übertragen, so dass nach dieser Vertragsübernahme allein dieser Refinanzierer oder Dritter Vertragspartner des Mieters ist. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu dieser Vertragsübernahme. Gleiches gilt für die Rückübertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an den Vermieter durch den Refinanzierer oder Dritten.

Der Vermieter kann seine Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auch an sonstige Dritte zu Zwecken der Refinanzierung abtreten. Der Mieter erklärt bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer solchen Abtretung.

Der Mieter ist zur Abtretung der ihm gegen den Vermieter zustehenden Rechte und Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters berechtigt.

Solange und soweit in diesen Bedingungen nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung des jeweiligen vom Vermieter für die Fahrzeugversicherung gewählten Versicherungsunternehmens in der vertraglich vereinbarten Fassung entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Änderungen der vereinbarten Schriftform bedürfen ebenfalls der Schriftform.

Entgegenstehende, ändernde oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters entfalten keine Wirkung.

Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, Unternehmer im Sinne des §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, das Amtsgericht Ettlingen. Bei einem Streitwert ab 5.000,00 € ist das Landgericht Karlsruhe zuständig. Es gilt deutsches Recht.

Sofern eine Klausel dieses Vertrags ungültig oder nichtig sein sollte, tritt an deren Stelle die nach Auslegung der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrags die von den Parteien mutmaßlich gewählte Regelung, sollte eine solche nicht zu finden sein, ersatzweise die gesetzliche Regelung. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt im Übrigen nicht die Wirksamkeit des restlichen Vertrags.

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